CareLit Fachartikel
Betriebsübergang: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern
Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein · 2019 · Heft 6 · S. 32 bis 35
Dokument
190420
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Ein neuer Rechtsträger muss die wirtschaftliche Einheit des Betriebs/ Betriebsteils unter Wahrung ihrer Identität fortführen. Allein der Gesellschafterwechsel führt zu keinem Betriebsübergang. Ein sogenannter „share deal“ berührt die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht. Beachte: Selbst, wenn alle Gesellschafter ausscheiden und ihre Gesellschaftsanteile auf einen oder mehrere Erwerber übertragen, führt dies zu keinem Betriebsübergang. Der sogenannte „share deal“ führt nur zu einem Gesellschafterwechsel, stellt indessen keinen Betriebsübergang dar.
Schlagworte
IDENTITÄT
ARBEITNEHMER
BETRIEB
KÜNDIGUNG
RECHT
UNTERNEHMEN
NAMEN
PRAXIS
BELEGSCHAFT
ARBEITSVERHÄLTNIS
BEURTEILUNG
ZULASSUNG
PERSONEN
ERGOTHERAPEUTEN
ES
SPRACHE