CareLit Fachartikel

Betriebsübergang: Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein · 2019 · Heft 6 · S. 32 bis 35

Dokument
190420
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2019
Jahrgang 58
Seiten
32 bis 35
Erschienen: 2019-06-01 00:00:00
ISSN
0942-8623
DOI

Zusammenfassung

Ein neuer Rechtsträger muss die wirtschaftliche Einheit des Betriebs/ Betriebsteils unter Wahrung ihrer Identität fortführen. Allein der Gesellschafterwechsel führt zu keinem Betriebsübergang. Ein sogenannter „share deal“ berührt die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht. Beachte: Selbst, wenn alle Gesellschafter ausscheiden und ihre Gesellschaftsanteile auf einen oder mehrere Erwerber übertragen, führt dies zu keinem Betriebsübergang. Der sogenannte „share deal“ führt nur zu einem Gesellschafterwechsel, stellt indessen keinen Betriebsübergang dar.

Schlagworte

IDENTITÄT ARBEITNEHMER BETRIEB KÜNDIGUNG RECHT UNTERNEHMEN NAMEN PRAXIS BELEGSCHAFT ARBEITSVERHÄLTNIS BEURTEILUNG ZULASSUNG PERSONEN ERGOTHERAPEUTEN ES SPRACHE