Zur Haftung der zur Überprüfung des Qualitätssicherungssystems und Überwachung der sich daraus ergebenden Pflichten zuständigen Stelle im sogenannten Brustimplantate-Skandal § 823…
MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 6 · S. 91 bis 97
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Bekl. war in den Jahren 1997 bis 2010 als „benannte Stelle“ gemäß §§ 15 ff. MPG, Art. 16 der Richtlinie 93/42/ EWG vom 14.06.1993 („Medizinprodukterichtlinie“) für die Ea. Q tätig. Die Bekl. und Q vereinbarten die Geltung deutschen Rechts. Die Bekl. übernahm die förmliche Überprüfung des Qualitätssicherungssystems und die Überwachung der sich daraus ergebenden Pflichten der Q (Anhang II Ziff. 3 und 5 der Medizinprodukterichtlinie). Nachdem Brustimplantate im Jahr 2003 von der Risikoklasse Ilb in die Risikoklasse III hochgestuft worden waren, übernahm die Bekl. auch die Prüfung der Produktauslegung gemäß Anha…