CareLit Fachartikel

Patientin muss sich an Behandlungskosten für gerissenes Brustimplantat beteiligen

Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2019 · Heft 6 · S. 49 bis 54

Dokument
190866
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 6 / 2019
Jahrgang 26
Seiten
49 bis 54
Erschienen: 2019-06-01 00:00:00
ISSN
1869-1676
DOI

Zusammenfassung

Patienten müssen sich an den Kosten einer Behandlung beteiligen, wenn die Krankheitsursache in willkürlichen Veränderungen des eigenen Körpers liegt. Die Krankenkasse zahlt grundsätzlich notwendige Leistungen nach dem Solidarprinzip ohne Rücksicht auf die Krankheitsursachen. Der Gesetzgeber habt jedoch Ausnahmen bei ästhetischen Operationen, Tätowierungen und Piercings geregelt. Dies ist verfassungsrechtlich zulässig um die Solidargemeinschaft vor unsolidarischem Verhalten Einzelner zu schützen. Ob die Inanspruchnahme der Schönheitschirurgie mittlerweile normal ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, d…

Schlagworte

URTEIL KRANKHEIT KRANKENKASSE KOSTEN ENTSCHEIDUNG ENTZÜNDUNG PATIENTEN VERHALTEN ROLLE KOSTENBETEILIGUNG HÖHE BIOPSIE SCHREIBEN KRIMINELLE ORIENTIERUNG KRANKENHAUSKOSTEN