Patientin muss sich an Behandlungskosten für gerissenes Brustimplantat beteiligen
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2019 · Heft 6 · S. 49 bis 54
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Patienten müssen sich an den Kosten einer Behandlung beteiligen, wenn die Krankheitsursache in willkürlichen Veränderungen des eigenen Körpers liegt. Die Krankenkasse zahlt grundsätzlich notwendige Leistungen nach dem Solidarprinzip ohne Rücksicht auf die Krankheitsursachen. Der Gesetzgeber habt jedoch Ausnahmen bei ästhetischen Operationen, Tätowierungen und Piercings geregelt. Dies ist verfassungsrechtlich zulässig um die Solidargemeinschaft vor unsolidarischem Verhalten Einzelner zu schützen. Ob die Inanspruchnahme der Schönheitschirurgie mittlerweile normal ist, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, d…