Erste-Hilfe-Pflicht für Lehrer
Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2019 · Heft 6 · S. 54 bis 56
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Sportlehrern obliegt die Amtspflicht, etwa erforderliche und zumutbare Erste-Hilfe-Maßnahmen rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Weise durchzuführen. Um dies zu gewährleisten, müssen Sportlehrer über eine aktuelle Ausbildung in Erster Hilfe verfügen. Die Situation des § 680 BGB entspricht damit zwar der von Schülern, aber nicht der von Sportlehrern, zu deren öffentlich-rechtlichen Pflichten jedenfalls auch die Abwehr von Gesundheitsschäden der Schüler gehört. Selbst wenn es sich nur um eine Nebenpflicht der Sportlehrer handelt, sind Sinn und Zweck von § 680 BGB mit der Anwendung im konkreten Eall nicht vereinbar.