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Ablösung von normativ geltenden Tarifverträgen beim Betriebsübergang Verschlechterungsverbot - Vorabentscheidungsverfahren AntragsgrundsatzAEUV Art. 267; RL 2001/23/EG Art. 3; BGB…

Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2019 · Heft 7 · S. 367 bis 372

Dokument
190871
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Zeitschrift für Tarifrecht, München
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2019
Jahrgang 33
Seiten
367 bis 372
Erschienen: 2019-07-01 00:00:00
ISSN
1439-5908
DOI

Zusammenfassung

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung stellt gegenüber einem tarifvertraglichen Anspruch einen anderen prozessualen Streitgegenstand dar. Stützt sich der Kläger nach seinem Vorbringen nur auf einen der zugrunde liegenden Lebenssachverhalte, verstößt das Gericht gegen den Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 ZPO, wenn es über den anderen Streitgegenstand entscheidet.

Schlagworte

TARIFVERTRAG ARBEITNEHMER ENTSCHEIDUNG GEWERKSCHAFT UNTERNEHMEN RECHTSPRECHUNG ARBEITSVERHÄLTNIS SCHREIBEN PSYCHIATRIE NEUROLOGIE ZEIT ES RICHTLINIE Zeitschrift für Tarifrecht München