CareLit Fachartikel
1 Unionsbildmarke aus zwei konvexen roten Linien (Gegenüberliegende Klammern)VO (EG) Art. 7 I lit. b; VO (EU) 2017/1001 Art. 7 I lit. b, 66; UMV Art. 7 I lit. b
Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 7 · S. 330 bis 335
Dokument
190923
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die große Einfachheit eines Zeichen aus zwei roten konvexen Linien verfügt nicht über das für seine Eintragung als Unionsmarke erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, auch wenn es keine geometrische Form zeigt. Eine pauschale Begründung für alle Waren und Dienstleistungen kann, wenn ihnen dasselbe Eintragungshindernis entgegengehalten wird, ausreichen.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
URTEIL
RECHTSPRECHUNG
MARKETING
BESCHREIBUNG
BEURTEILUNG
EIGENTUM
KLASSIFIKATION
BLEICHMITTEL
SEIFEN
SCHÖNHEITSPFLEGE
NAHRUNGSERGÄNZUNGSMITTEL
MENSCHEN
TIERE
DESINFEKTIONSMITTEL
HERBIZIDE