Unzulässigkeit des Inverkehrbringens einer Feftweg-Spritze ohne arzneimittelrechtliche Zulassung UWG § 3a; AMG §§ 21, 2 I Nr. 2
Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 7 · S. 351 bis 353
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Klägerin ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Zu ihren über 2000 Mitgliedern zählen unter anderem die Industrieund Handelskammer sowie die meisten Handwerkskammern. Bei der Beklagten handelt es sich um den Vertreibet von Produkten und Geräten der ästhetischen Medizin und Orthopädie. Die Beklagte vertreibt in Deutschland unter anderem das Produkt A. Dieses Produkt verfügt in Deutschland über keine Zulassung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG). Die Parteien streiten darüber, ob eine solche Zulassung erforderlich ist bzw. ob der Be…