CareLit Fachartikel

Bestellung als sachkundige Person nach § 14 AMG AxMG §§ 15 VI, 14, 16, 20 S. 1

Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 7 · S. 353 bis 356

Dokument
190927
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 7 / 2019
Jahrgang 41
Seiten
353 bis 356
Erschienen: 2019-07-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

§ 15 Abs. 6 AMG begründet kein subjektives Recht einer im Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde nach Prüfung der Sachkenntnis tätigen sachkundigen Person nach § 14 AMG auf Ausübung der Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde ohne erneute Prüfung der Sachkenntnis. Nach § 15 Abs. 6 AMG ist die zuständige Behörde berechtigt, ergänzende Nachweise zu verlangen und erforderlichenfalls eine vollständige eigene Sachkenntnisprüfung durchzuführen, wenn nach vorheriger Prüfung durch eine andere zuständige Behörde aufgrund begründeter Anhaltspunkte Zweifel an der Sachkenntnis bestehen.

Schlagworte

BEHÖRDE TÄTIGKEIT UNTERNEHMEN BETRIEB ENTSCHEIDUNG RECHT CHEMIE VERSTÄNDNIS ES BIER RECHTSPRECHUNG SCHREIBEN PRAXIS ZULASSUNG GEWALT APOTHEKER