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Verbot eines Arzneimittelautomaten AEUV Art. 34; AMG §§ 43 I, 69 I 1, 73 I 1 Nr. la; ApBetrO §§ 17 V, VI
Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 7 · S. 356 bis 372
Dokument
190928
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der grundsätzlich weit zu verstehende Begriff des „Versandhandels“ findet seine Grenze an dem in § 43 Abs. 1 AMG normierten verfassungsund unionsrechtskonformen Apothekenmonopol. Ein Versandhandel liegt nach Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 AMG jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn wertend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines verständigen Dritten nach außen der Eindruck des Betriebs einer Präsenzapotheke erweckt wird.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
APOTHEKE
APOTHEKER
URTEIL
VORSCHRIFTEN
KUNDE
PERSONEN
GESUNDHEIT
MENSCHEN
APOTHEKEN
INTERNET
DEUTSCHLAND
EIGENTUM
EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG
RECHTSPRECHUNG
KOMMUNIKATION