CareLit Fachartikel
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Ergotherapie & Rehabilitation, Idstein · 2019 · Heft 7 · S. 32 bis 34
Dokument
191004
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Bisher erfolgte der Schutz von Geschäftsgeheimnissen unter strafrechtlichen Gesichtspunkten über die §§17 bis 19 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) und unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten über die §§823, 826 BGB (Schadensersatz. Schmerzensgeld) gegebenenfalls in Verbindung mit §1004 BGB (Unterlassungsanspruch). Ein eigenständiges Schutzgesetz, auf das sich Inhaber von Geschäftsgeheimnissen im Falle der Verletzung stützen konnten, gab es nicht.
Schlagworte
INFORMATION
ARBEITNEHMER
GESETZ
ARBEITGEBER
GERICHT
RECHT
ES
SCHADENSERSATZ
PERSONEN
FORMULARE
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BEURTEILUNG
NATUR