Keine Pflicht zu aussichtslosem „Bctriehlichen Eingliederungsmanagement
Häusliche Pflege, Hannover · 2019 · Heft 8 · S. 18 bis 19
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Paragraph § 167 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) IX regelt: Ist ein Mitarbeiter innerhalb von zwölf Monaten länger als 42 Tage ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen. Zweck eines BEM ist es, zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann, mit welchen Hilfestellungen eine erneute Arbeitsunfähigkeit vermieden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. In der Praxis stellt der Versuch des BEM immer auch die erste von mehreren Hürden dar, wenn es um die Vorbereitung einer krankheitsbedingten Kündigung…