CareLit Fachartikel
Keine Honorarkräfte in der Pflege
Altenheim, Hannover · 2019 · Heft 8 · S. 32 bis 33
Dokument
191028
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Träger der Einrichtung und die Honorarkraft Unterzeichneten einen „Dienstleistungsvertrag“ für eine Tätigkeit „auf dem Wohnbereich“ für mehrere Tage. Vereinbart wurde ein Stundenlohn von 29 Euro nebst Zuschlägen. Als tägliche Arbeitszeit waren mindestens zehn Stunden bei möglicher Mehrarbeit vereinbart. Bei Arbeitsbeginn um 6. 15 Uhr (Frühdienst) konnte sich die Honorarkraft den Wohnbereich bzw. die von ihm zu pflegenden Bewohner aussuchen, wobei insoweit auch besondere Wünsche der Bewohner Berücksichtigung fanden.
Schlagworte
EINRICHTUNG
ARBEITSRECHT
TÄTIGKEIT
ENTSCHEIDUNG
PFLEGEDIREKTOR
RENTENVERSICHERUNG
ES
ZEIT
ALTENPFLEGE
PERSONEN
BEURTEILUNG
SOFTWARE
MENSCHEN
LÖSUNGEN
EFFIZIENZ
Altenheim