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Die Wahlrechtsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019 und die Folgerungen für das Wahlrecht zur Personalvertretung

Schleicher, H.-W.; · Die Personalvertretung, Berlin · 2019 · Heft 7 · S. 244 bis 246

Dokument
191177
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Schleicher, H.-W.;
Ausgabe
Heft 7 / 2019
Jahrgang 62
Seiten
244 bis 246
Erschienen: 2019-07-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Dass Betreute und wegen Schuldunfahigkeit untergebrachte Straftäter vom Wahlrecht zum Bundestag ausgeschlossen sind, das ist in §13 Nr. 2 und Nr. 3 BWahlG geregelt. Für das Wahlrecht zur Personalvertretung wurde der Wahlrechtsausschluss für Betreute - ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung bisher ebenso gehandhabt. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt diese Bestimmungen im BWahlG für verfassungswidrig erklärt und für den Ausschluss vom Wahlrecht eigene Kriterien festgelegt. Hieraus sind Folgerungen für das Wahlrecht zur Personalvertretung zu ziehen.

Schlagworte

PERSONALVERTRETUNG ENTSCHEIDUNG PERSONALVERTRETUNGSRECHT RECHTSPRECHUNG GESCHÄFTSFÜHRER BETREUUNG DEUTSCHLAND ES ARBEIT WISSENSCHAFT KUNST PERSONEN SCHULDUNFÄHIGKEIT GEWERKSCHAFTEN WOHNUNG BEURTEILUNG