CareLit Fachartikel
Die Wahlrechtsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019 und die Folgerungen für das Wahlrecht zur Personalvertretung
Schleicher, H.-W.; · Die Personalvertretung, Berlin · 2019 · Heft 7 · S. 244 bis 246
Dokument
191177
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Dass Betreute und wegen Schuldunfahigkeit untergebrachte Straftäter vom Wahlrecht zum Bundestag ausgeschlossen sind, das ist in §13 Nr. 2 und Nr. 3 BWahlG geregelt. Für das Wahlrecht zur Personalvertretung wurde der Wahlrechtsausschluss für Betreute - ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung bisher ebenso gehandhabt. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt diese Bestimmungen im BWahlG für verfassungswidrig erklärt und für den Ausschluss vom Wahlrecht eigene Kriterien festgelegt. Hieraus sind Folgerungen für das Wahlrecht zur Personalvertretung zu ziehen.
Schlagworte
PERSONALVERTRETUNG
ENTSCHEIDUNG
PERSONALVERTRETUNGSRECHT
RECHTSPRECHUNG
GESCHÄFTSFÜHRER
BETREUUNG
Wahlrecht
Betreute
Bwahlg
Folgerungen
Wegen
Schuldunfahigkeit
Untergebrachte
Straftäter
Bundestag
Ausgeschlossen