Zum Begriff „in der Regel Beschäftigte
Die Personalvertretung, Berlin · 2019 · Heft 7 · S. 275 bis 277
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Vorbehaltlich der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 LPVG NRW sind dies nur solche Beschäftigte, die in einem Dienstoder Arbeitsverhältnis zur Dienststelle stehen, innerhalb der Dienststellenorganisation abhängige Dienstoder Arbeitsleistungen erbringen und tatsächlich in die Dienststellenorganisation eingegliedert sind. Die Zahl der in der Regel Beschäftigten bestimmt sich durch eine prognostische Ermittlung der regelmäßigen Personalstärke. Auf die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit der Beschäftigten kommt es dabei nicht an. Beamte, die dauerhaft zu einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Ziel der Versetzung…