CareLit Fachartikel

Zur Qualifizierung von Personenortungsanlagen als freiheitsentziehende MaßnahmenBesprechung AG Brandenburg, Beschluss vom 5.3.2019 82 XVII 28/19

BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2019 · Heft 8 · S. 147 bis 150

Dokument
191305
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2019
Jahrgang 28
Seiten
147 bis 150
Erschienen: 2019-08-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Gemäß § 1906 Abs. 4 BGB bedürfen freiheitsentziehende Maßnahmen an Betreuten, die sich in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhalten, einer gerichtlichen Genehmigung. Zunehmend werden in der Altenpflege moderne Technologien der Aufenthaltsüberwachung eingesetzt. Unter welchen Voraussetzungen diese eine Freiheitsentziehung darstellen und damit genehmigungsbedürftig sind, ist umstritten. Eine aktuelle Entscheidung des AG Brandenburg gibt Anlass, sich mit der Frage des freiheitsentziehenden Charakters von sogenannten Personenortungsanlagen auseinanderzusetzen.

Schlagworte

EINRICHTUNG BRANDENBURG PERSONAL ENTSCHEIDUNG BETREUUNGSRECHT URTEIL DEMENZ MENSCHEN KLEIDUNG TECHNOLOGIE CHARAKTER RECHTSPRECHUNG FREIHEIT COMPLIANCE ALTENPFLEGE ZWANG