CareLit Fachartikel
Zur Qualifizierung von Personenortungsanlagen als freiheitsentziehende MaßnahmenBesprechung AG Brandenburg, Beschluss vom 5.3.2019 82 XVII 28/19
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2019 · Heft 8 · S. 147 bis 150
Dokument
191305
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemäß § 1906 Abs. 4 BGB bedürfen freiheitsentziehende Maßnahmen an Betreuten, die sich in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhalten, einer gerichtlichen Genehmigung. Zunehmend werden in der Altenpflege moderne Technologien der Aufenthaltsüberwachung eingesetzt. Unter welchen Voraussetzungen diese eine Freiheitsentziehung darstellen und damit genehmigungsbedürftig sind, ist umstritten. Eine aktuelle Entscheidung des AG Brandenburg gibt Anlass, sich mit der Frage des freiheitsentziehenden Charakters von sogenannten Personenortungsanlagen auseinanderzusetzen.
Schlagworte
EINRICHTUNG
BRANDENBURG
PERSONAL
ENTSCHEIDUNG
BETREUUNGSRECHT
URTEIL
DEMENZ
MENSCHEN
KLEIDUNG
TECHNOLOGIE
CHARAKTER
RECHTSPRECHUNG
FREIHEIT
COMPLIANCE
ALTENPFLEGE
ZWANG