CareLit Fachartikel
Versicherungen für Yogalehrende
Frater, E.; · Deutsches Yoga-Forum, Göttingen · 2019 · Heft 8 · S. 43 bis 45
Dokument
191358
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 823) schreibt vor, dass jede/jeder, die oder der einem Dritten einen Schaden zufügt, zum Schadenersatz verpflichtet ist. Verschiedene Versicherungen übernehmen die entstandenen Zahlungsverpflichtungen. Welche Versicherungen für welche Fälle zuständig sind, ist nicht so einfach erkennbar.
Schlagworte
HAFTPFLICHT
KOSTEN
UNFALL
RISIKO
KRANKHEIT
SERVICE
NAMEN
LEISTUNG
VERSICHERUNG
HÖHE
WOHNUNG
Deutsches Yoga-Forum
Göttingen