Eingliederungshilfe Hilfe zur Pflege Unterscheidung Besuch einer WfbM
Behindertenrecht, Stuttgart · 2019 · Heft 8 · S. 135 bis 137
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zur Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen im Arbeitsbereich der Z.-Werkstatt in B., einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (i. R: WfbM) der Beigeladenen, verpflichtet ist. Die 1963 geborene alleinstehende Klägerin war zuletzt von 1986 bis 2006 als Bürogehilfin in einem Textilhan2. Rechtsgrundlagen des geltend gemachten Anspruchs sind § 19 Abs. 3 i. V. m. §§ 53, 54 SGB XII, §§ 41 Abs. 1 SGB IX a. F. bzw. § 58 Abs. 1 SGB IX n. F. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII haben Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wese…