CareLit Fachartikel
Verbotenes Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im SportAMG §§ 6a I, II, 95 I Nr. 2a; GG Art. 100 I, 103 II
Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 8 · S. 394 bis 395
Dokument
191421
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
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nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Einer Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der in § 95 Abs. 1 Nr. 2a iVm § 6a Abs. 1 und 2 AMG aF geregelten dynamischen Verweisung steht insbesondere entgegen, dass in § 95 Abs. 1 Nr. 2a iVm § 6a Abs. 1 und 2 AMG aF nicht ohne gesetzliche Konkretisierung auf das Dopingübereinkommen verwiesen wird. Vielmehr enthalten die genannten Vorschriften bereits eine eigene Umschreibung des verbotenen Stoffes, indem dieser konkret als ein Arzneimittel gekennzeichnet wird, das zu Dopingzwecken im Sport in Verkehr gebracht wird.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
SPORT
STRAFE
ARZNEIMITTEL
VORSCHRIFTEN
ES
CHINA
TESTOSTERON
RECHTSPRECHUNG
Pharma Recht
Frankfurt