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Anforderungen an die Sachkenntnis der nach § 52a II Nr. 3 AMG zu benennenden verantwortlichen PersonAMG §§ 14 I Nr. 1, 15 I Nr. 2, 52a II Nr. 3, 63a, 72 II, 74a; AM-HandelsV §§ la…
Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 8 · S. 397 bis 405
Dokument
191423
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 52a Abs. 2 Nr. 3 AMG ist die Benennung einer verantwortlichen Person, die die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Sachkenntnis besitzt, Voraussetzung der Erteilung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln. Ist nach Erteilung der Erlaubnis ein Wechsel der verantwortlichen Person beabsichtigt, hat der Inhaber der Erlaubnis dies der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
Schlagworte
AUSBILDUNG
ARZNEIMITTEL
TÄTIGKEIT
UNTERNEHMEN
ENTSCHEIDUNG
BETRIEB
SCHREIBEN
RECHTSPRECHUNG
UNTERLAGEN
BEURTEILUNG
RICHTLINIE
LEITLINIEN
PHARMAZIE
WISSEN
PERSONEN
ES