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Anforderungen an die Sachkenntnis der nach § 52a II Nr. 3 AMG zu benennenden verantwortlichen PersonAMG §§ 14 I Nr. 1, 15 I Nr. 2, 52a II Nr. 3, 63a, 72 II, 74a; AM-HandelsV §§ la…

Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 8 · S. 397 bis 405

Dokument
191423
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2019
Jahrgang 41
Seiten
397 bis 405
Erschienen: 2019-08-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Nach § 52a Abs. 2 Nr. 3 AMG ist die Benennung einer verantwortlichen Person, die die zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Sachkenntnis besitzt, Voraussetzung der Erteilung einer Erlaubnis für den Großhandel mit Arzneimitteln. Ist nach Erteilung der Erlaubnis ein Wechsel der verantwortlichen Person beabsichtigt, hat der Inhaber der Erlaubnis dies der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

Schlagworte

AUSBILDUNG ARZNEIMITTEL TÄTIGKEIT UNTERNEHMEN ENTSCHEIDUNG BETRIEB SCHREIBEN RECHTSPRECHUNG UNTERLAGEN BEURTEILUNG RICHTLINIE LEITLINIEN PHARMAZIE WISSEN PERSONEN ES