CareLit Fachartikel
Vertragsstrafe gegen Apotheker bei Verstoß gegen Abgabebestimmungen SGB V 129 II; BGB § 319
Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 8 · S. 405 bis 418
Dokument
191424
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das nach dem Rahmenvertrag erforderliche Benehmen mit dem für die Apothekerin zuständigen Mitgliedsverband des Deutschen Apothekerverbandes erschöpft sich nicht in einer bloßen Anhörung, sondern verlangt ein Eingehen auf die Belange der Apothekerseite, die von dem Willen getragen ist, Differenzen nach Möglichkeit auszugleichcn. Bemühungen des Landesverbandes der Krankenkassen zur Ausräumung von Differenzen sind allerdings nicht mehr erforderlich, wenn sich der Stellungnahme des Apothekerverbandes entnehmen lässt, dass dieser nicht mehr auf einer nochmaligen Kontaktierung besteht.
Schlagworte
APOTHEKER
RECHTSPRECHUNG
ENTSCHEIDUNG
ARZNEIMITTEL
BADEN-WÜRTTEMBERG
LEISTUNGSABRECHNUNG
REZEPTE
HÖHE
METOPROLOL
APOTHEKEN
ZEIT
ES
SOFTWARE
VERHALTEN
WAHRSCHEINLICHKEIT
SCHREIBEN