CareLit Fachartikel
Angaben in der Fachinformation zu einem Therapieallergen sind bis zur Zulassung wettbewerbsrechtlich voll überprüfbar
Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 8 · S. 418 bis 421
Dokument
191425
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die in § 3 TAV angeordnete übergangsweise Verkehrsfähigkeit von Therapieallergenen berührt die gerichtliche Überprüfbarkeit von Angaben in der Fachinformation, die mit dem Zulassungsantrag an die Zulassungsbehörde übermittelt wurde, nicht. Von der Bezeichnung einer Immuntherapie als „Kausaltherapie“ erwartet der Verkehr eine Langzeitwirkung. Ist eine solche nicht durch qualitativ hochwertige klinische Stüdien belegt, ist die Angabe irreführend.
Schlagworte
ARZNEIMITTEL
THERAPIE
BUNDESGERICHTSHOF
ENTSCHEIDUNG
HAMBURG
RECHTSPRECHUNG
ZULASSUNG
IMMUNTHERAPIE
IMMUNSYSTEM
POLLEN
HAUT
ZEIT
ES
LEITLINIEN
ARZNEIMITTELZULASSUNG
WISSENSCHAFT