CareLit Fachartikel
Die Selbstständigkeit des Arztes geht das Bayerische LSG einen anderen Weg als das BSG?
Gesundheit und Pflege, Köln · 2019 · Heft 8 · S. 158 bis 159
Dokument
191463
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der ebenfalls klagende Arzt ist niedergelassener Hausarzt mit eigener Praxis. Er ist nach entsprechender Fortbildung berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Palliativmediziner“ zu führen. Der Arzt wurde für die Klägerin aufgrund eines „Kooperations-Honorarvertrags“, wonach der Arzt seine Leistungen als Selbstständiger erbringen sollte, gegen Stundenlohn tätig.
Schlagworte
TÄTIGKEIT
URTEIL
NETZWERK
ENTSCHEIDUNG
FORTBILDUNG
ZUSAMMENARBEIT
Ebenfalls
Klagende
Niedergelassener
Hausarzt
Eigener
Praxis
Entsprechender
Berechtigt
Zusatzbezeichnung
Palliativmediziner