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Das rechtliche Interesse i. S. v. § 485 Abs. 2 ZPO muss sich auf das Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner beziehen

Gesundheit und Pflege, Köln · 2019 · Heft 8 · S. 159 bis 160

Dokument
191464
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheit und Pflege, Köln
Autor:innen
Ausgabe
Heft 8 / 2019
Jahrgang 9
Seiten
159 bis 160
Erschienen: 2019-08-01 00:00:00
ISSN
2191-3595
DOI

Zusammenfassung

Die Antragstellerin hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbstständigen Beweisverfahren mit der Behauptung beantragt, sie leide unter „erheblichen zahnmedizinischen Beschwerden“ infolge einer von dem Antragsgegner zu 1) vorgeblich fehlerhaft ausgeführten zahnärztlichen Versorgung. Der Antrag richtet sich gegen vier Gegner, darunter die Antragsgegnerin zu 4, an welche der Antragsgegner zu 1 seine Honoraransprüche gegen die Antragstellerin abgetreten hatte. Die Honoraransprüche wurden von der Antragsgegnerin zu 4 gegenüber der Antragstellerin außergerichtlich erfolgreich geltend gemacht.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF BEHANDLUNGSFEHLER BEURTEILUNG GERICHT VERTRAG HAND ES Gesundheit und Pflege Köln