Das rechtliche Interesse i. S. v. § 485 Abs. 2 ZPO muss sich auf das Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner beziehen
Gesundheit und Pflege, Köln · 2019 · Heft 8 · S. 159 bis 160
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Antragstellerin hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbstständigen Beweisverfahren mit der Behauptung beantragt, sie leide unter „erheblichen zahnmedizinischen Beschwerden“ infolge einer von dem Antragsgegner zu 1) vorgeblich fehlerhaft ausgeführten zahnärztlichen Versorgung. Der Antrag richtet sich gegen vier Gegner, darunter die Antragsgegnerin zu 4, an welche der Antragsgegner zu 1 seine Honoraransprüche gegen die Antragstellerin abgetreten hatte. Die Honoraransprüche wurden von der Antragsgegnerin zu 4 gegenüber der Antragstellerin außergerichtlich erfolgreich geltend gemacht.