CareLit Fachartikel
Keine Klagebefugnis für Gleichstellungsbeauftragte bezüglich ihrer Beteiligungsund Mitwirkungsaufgaben
Die Personalvertretung, Berlin · 2019 · Heft 9 · S. 341 bis 345
Dokument
191607
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das schleswig-holsteinische Gleichstellungsgesetz (GstG) sieht für die Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst keine Befugnis zur Klage in Bezug auf ihre Beteiligungsund Mitwirkungsaufgaben vor.
Schlagworte
URTEIL
RENTENVERSICHERUNG
RECHTSPRECHUNG
AUFGABENSTELLUNG
SCHLESWIG-HOLSTEIN
SELBSTSTAENDIGKEIT
SCHREIBEN
ZULASSUNG
BIER
FRAUEN
VERSICHERUNGSTRÄGER
DEUTSCHLAND
ES
FAMILIE
ROLLE
UNTERLAGEN