CareLit Fachartikel
Veränderte Handlungsmöglichkeiten für Hersteller von Medizinprodukten im Rahmen des Nutzenbewertungsverfahrens für neue Untersuchungsund Behandlungsmethoden gemäß § 137e SGB V dur…
Rapp, C.; · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 9 · S. 125 bis 126
Dokument
191888
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Zum einen überträgt der Gesetzgeber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) die Pflicht, Erprobungsstudien vollständig selbst zu finanzieren, indem er den bisherigen § 137e Absatz 6 SGB V fast vollständig aufhebt. Zum anderen sieht der Gesetzgeber aber auch in dem geänderten § 137e Absatz 5 SGB V vor, dass der Elersteller die Möglichkeit hat, selbst nach Erlass einer Erprobungsrichtlinie die Kosten der Erprobung zu übernehmen und die durchführende unabhängige wissenschaftliche Institution selbst zu beauftragen.
Schlagworte
ENTSCHEIDUNG
ERLASS
KOSTEN
AUFNAHME
BERLIN
MEDIZINTECHNIK
BESCHLEUNIGUNG
ZEIT
PRAXIS
INDUSTRIE
MedizinProdukte Recht
Frankfurt