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Veränderte Handlungsmöglichkeiten für Hersteller von Medizinprodukten im Rahmen des Nutzenbewertungsverfahrens für neue Untersuchungsund Behandlungsmethoden gemäß § 137e SGB V dur…

Rapp, C.; · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 9 · S. 125 bis 126

Dokument
191888
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Rapp, C.;
Ausgabe
Heft 9 / 2019
Jahrgang 19
Seiten
125 bis 126
Erschienen: 2019-09-01 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Zum einen überträgt der Gesetzgeber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) die Pflicht, Erprobungsstudien vollständig selbst zu finanzieren, indem er den bisherigen § 137e Absatz 6 SGB V fast vollständig aufhebt. Zum anderen sieht der Gesetzgeber aber auch in dem geänderten § 137e Absatz 5 SGB V vor, dass der Elersteller die Möglichkeit hat, selbst nach Erlass einer Erprobungsrichtlinie die Kosten der Erprobung zu übernehmen und die durchführende unabhängige wissenschaftliche Institution selbst zu beauftragen.

Schlagworte

ENTSCHEIDUNG ERLASS KOSTEN AUFNAHME BERLIN MEDIZINTECHNIK BESCHLEUNIGUNG ZEIT PRAXIS INDUSTRIE MedizinProdukte Recht Frankfurt