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Arzneimittelprüfung - „Dl. Saft

Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 9 · S. 475 bis 486

Dokument
191992
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 9 / 2019
Jahrgang 41
Seiten
475 bis 486
Erschienen: 2019-09-30 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 AMG ist die Zulassung zu versagen, wenn das Arzneimittel nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt wird oder nicht die angemessene Qualität aufweist. Gesetzliche Vorgaben für die Flerstellung von Arzneimitteln ergeben sich u. a. aus § 55 Abs. 8 AMG. Danach dürfen bei der Herstellung von Arzneimitteln nur Stoffe, Behältnisse und Umhüllungen verwendet werden und nur Darreichungsformen angefertigt werden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen. Die anerkannten pharmazeutischen Regeln ergeben sich aus dem Deutschen Arzneibuch oder dem Deutschen Homöopathis…

Schlagworte

ARZNEIMITTEL RICHTLINIE URTEIL RECHTSPRECHUNG HERSTELLUNG VORSCHRIFTEN ZULASSUNG LEITLINIEN ECHINACEA EUPATORIUM ACONITUM ATROPA ADONIS WASSER HOMÖOPATHIE EIGNUNG