Arzneimittelprüfung - „Dl. Saft
Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 9 · S. 475 bis 486
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 AMG ist die Zulassung zu versagen, wenn das Arzneimittel nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt wird oder nicht die angemessene Qualität aufweist. Gesetzliche Vorgaben für die Flerstellung von Arzneimitteln ergeben sich u. a. aus § 55 Abs. 8 AMG. Danach dürfen bei der Herstellung von Arzneimitteln nur Stoffe, Behältnisse und Umhüllungen verwendet werden und nur Darreichungsformen angefertigt werden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen. Die anerkannten pharmazeutischen Regeln ergeben sich aus dem Deutschen Arzneibuch oder dem Deutschen Homöopathis…