Eingruppierung - Entgeltgruppe S 14 Anhang B der Anlage 33 AVR Caritas Vereinsbetreuer
Zeitschrift für Tarifrecht, München · 2019 · Heft 9 · S. 510 bis 512
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Auch wenn das BAG einen solchen Verstoß bei der Auslegung der ersten Alternative bejaht hat, ist nach zutr. Ansicht des ArbG dieses Auslegungsergebnis nicht auf die zweite Alternative anzuwenden. Der 6. Senat des BAG hat sich in seiner Entscheidung vom 23. 3. 2017 ausschließlich mit der Regelung der ersten Alternative des § 7 Abs. 8 c befasst, den sog. ungeplanten Überstunden. Insoweit war dem BAG zuzustimmen, dass bezüglich der ungeplanten Überstunden mit dem Überstundenzuschlag die Einschränkung der Dispositionsfreiheit über die Freizeit durch planwidriges Abweichen vom bestehenden Dienstplan auszugleichen ist…