CareLit Fachartikel
Umweg aus Sicherheitsgründen erlaubt
Sicherheitsbeauftragter, Heidelberg · 2019 · Heft 1 · S. 40 bis 41
Dokument
192081
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch auf dem Weg von und zur Arbeit. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII setzt für den Versicherungsschutz ausdrücklich die Zurücklegung eines „unmittelbaren Weges“ voraus. Dies muss nicht notwendig der kürzeste oder schnellste Weg sein.
Schlagworte
BERUFSKRANKHEIT
URTEIL
TÄTIGKEIT
BERUFSGENOSSENSCHAFT
ANERKENNUNG
ARBEITGEBER
VERSICHERUNGSSCHUTZ
ARBEIT
BEURTEILUNG
SICHERHEIT
HAND
ARM
KARPALTUNNELSYNDROM
KRANKHEIT
ZWANG
ARBEITSVERHÄLTNIS