CareLit Fachartikel
Strukturmerkmal der Blutbank wird durch ein Blutdepot erfüllt
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT, Kulmbach · 2019 · Heft 1 · S. 68
Dokument
192246
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die OPS-Prozedur8-98f. (Aufwendige intensivmedizinische Komptexbehandlung) sah bis einschließlich 31. 12. 2017 das Strukturmerkmal der „Blutbank als ein zu erfüllendes Mindestmerkmal vor. Das SG Ulm hat in einem von unserer Kanzlei vertretenen Verfahren die Anforderung der Blutbank in der OPS-Prozedur 8-98f. (Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung) definiert. Wir berichteten hierzu bereits in der Ausgabe 10/2018. Das LSG Baden-Württemberg hat nunmehr die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
Schlagworte
BLUTBANK
BLUTPRODUKTE
BADEN-WÜRTTEMBERG
RECHTSPRECHUNG
URTEIL
ENTSCHEIDUNG
BLUT
ES
KRANKENHÄUSER
RECHTSANWÄLTE
KU GESUNDHEITSMANAGEMENT
Kulmbach