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Benennung ist keine Lösung

Kuhlmann, Jens-M.; · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2019 · Heft 1 · S. 928 bis 931

Dokument
192323
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen
Autor:innen
Kuhlmann, Jens-M.;
Ausgabe
Heft 1 / 2019
Jahrgang 36
Seiten
928 bis 931
Erschienen: 2019-10-01 00:00:00
ISSN
0175-4548
DOI

Zusammenfassung

Honorarärzte im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) fort. Nach diesem wird ein Honorararzt auch dadurch nicht zum liquidationsberechtigten Wahlarzt, wenn er als solcher in der Wahlarztvereinbarung mit dem Patienten angegeben wird. Demnach können ausschließlich (fest) angestellte oder verbeamtete Krankenhausärzte gesondert abrechenbare Wahlarztleistungen im Krankenhaus erbringen.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF KRANKENHAUS KRANKENHAUSTRÄGER THERAPIE PATIENT URTEIL RECHTSPRECHUNG PATIENTEN KRANKENHAUSÄRZTE KRANKENPFLEGE KRANKENHÄUSER PRAXIS NEUROCHIRURGIE WIRBELSÄULE ZAHNÄRZTE GEBÜHRENORDNUNGEN