CareLit Fachartikel
Benennung ist keine Lösung
Kuhlmann, Jens-M.; · führen und wirtschaften im Krankenhaus, Melsungen · 2019 · Heft 1 · S. 928 bis 931
Dokument
192323
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Honorarärzte im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) fort. Nach diesem wird ein Honorararzt auch dadurch nicht zum liquidationsberechtigten Wahlarzt, wenn er als solcher in der Wahlarztvereinbarung mit dem Patienten angegeben wird. Demnach können ausschließlich (fest) angestellte oder verbeamtete Krankenhausärzte gesondert abrechenbare Wahlarztleistungen im Krankenhaus erbringen.
Schlagworte
BUNDESGERICHTSHOF
KRANKENHAUS
KRANKENHAUSTRÄGER
THERAPIE
PATIENT
URTEIL
RECHTSPRECHUNG
PATIENTEN
KRANKENHAUSÄRZTE
KRANKENPFLEGE
KRANKENHÄUSER
PRAXIS
NEUROCHIRURGIE
WIRBELSÄULE
ZAHNÄRZTE
GEBÜHRENORDNUNGEN