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Die Einführung von Instrumenten der Wirkungssteuerung durch das Bundesteilhabegesetz und ihre rechtlichen Implikationen Teil 2

Hinrichs, K.; Gerlach, F.; · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2019 · Heft 1 · S. 466 bis 469

Dokument
192425
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt
Autor:innen
Hinrichs, K.; Gerlach, F.;
Ausgabe
Heft 1 / 2019
Jahrgang 99
Seiten
466 bis 469
Erschienen: 2019-10-01 00:00:00
ISSN
keine ISSN
DOI

Zusammenfassung

Der Einwand, die vom Hilfesuchenden begehrte Leistung sei als Leistungsform allgemein, also losgelöst vom Einzelfall unwirksam („Scharlatanerie, kein Wirkungsnachweis etc. ), dürfte in etwaigen Auseinandersetzungen zwischen Leistungsberechtigtem und Leistungsträger kaum eine Rolle spielen. Denn die Leistungserbringung findet nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts (§123 SGB IX) grundsätzlich in sog. vertragsgebundenen Einrichtungen statt. Weil die allgemeine Wirksamkeit von Leistungen Teil der in der Leistungsvereinbarung zu beschreibenden Qualität der Leistung ist, ist bei Vorliegen einer Vereinbaru…

Schlagworte

LEISTUNG LEISTUNGSTRÄGER RECHT RECHTSPRECHUNG VERTRAG VEREINBARUNG MENSCHEN LEBEN ES ROLLE TRAGEN MOTIVATION ARBEIT FAKULTÄT PRAXIS VERTRAUEN