CareLit Fachartikel
Organisationsverantwortung hinsichtlich Elektrosicherheit
Euter, S.; Hardt, H.; · Sicherheitsingenier, Heidelberg · 2019 · Heft 1 · S. 8 bis 10
Dokument
192482
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) muss der Arbeitgeber die geeignete Organisation der Sicherheitsanforderungen und des Gesundheitsschutzes garantengleich gewährleisten. Handelt er falsch oder handelt er trotz bestehender Rechtspflicht nicht, dann ist sein Verhalten gesetzeswidrig, haftungsrechtlich relevant und außerdem auch strafbar.
Schlagworte
UNTERNEHMEN
ORGANISATION
BETRIEB
ELEKTROTECHNIK
ARBEITGEBER
ARBEITSSCHUTZ
PRAXIS
UNSICHERHEIT
VERHALTEN
ESSEN
METHODIK
PERSONEN
WAHRNEHMUNG
DEUTSCHLAND
ROLLE
Sicherheitsingenier