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Anmerkung zur BGH-Entscheidung „Leben als Schaden BGH vom 2. 4. 2019 - VI ZB 13/18, BtPrax 2019, 154 ff.

Loer, A.; · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2019 · Heft 1 · S. 189

Dokument
192537
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Loer, A.;
Ausgabe
Heft 1 / 2019
Jahrgang 28
Seiten
189
Erschienen: 2019-10-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Mit seiner Entscheidung vom 2. 4. 2019 hatte der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass das menschliche Leben ein höchstrangiges Rechtsgut darstellt und absolut erhaltungswürdig ist. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzusehen. Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lässt sich daher ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht herleiten. Eine Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung wurde damit abgelehnt.

Schlagworte

BUNDESGERICHTSHOF URTEIL LEBEN THERAPIE PATIENT INDIKATION PATIENTEN ERNÄHRUNG ES STRAFRECHT SCHADENSERSATZ VERHALTEN FARBE KOMMUNIKATION HÖHE ANGST