Anmerkung zur BGH-Entscheidung „Leben als Schaden BGH vom 2. 4. 2019 - VI ZB 13/18, BtPrax 2019, 154 ff.
Loer, A.; · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2019 · Heft 1 · S. 189
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Mit seiner Entscheidung vom 2. 4. 2019 hatte der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass das menschliche Leben ein höchstrangiges Rechtsgut darstellt und absolut erhaltungswürdig ist. Das Urteil über seinen Wert steht keinem Dritten zu. Deshalb verbietet es sich, das Leben - auch ein leidensbehaftetes Weiterleben - als Schaden anzusehen. Aus dem durch lebenserhaltende Maßnahmen ermöglichten Weiterleben eines Patienten lässt sich daher ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht herleiten. Eine Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung wurde damit abgelehnt.