CareLit Fachartikel

Stellungnahme des Betreuungsgerichtstags e.V. Keine ambulante Zwangsbehandlung von Verfassungswegen - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB

BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2019 · Heft 1 · S. 194 bis 197

Dokument
192539
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2019
Jahrgang 28
Seiten
194 bis 197
Erschienen: 2019-10-01 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Belm BVerfG (1 BvR 1575/18) ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen § 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB anhängig. Nach dieser Vorschrift dürfen ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem dafür geeigneten Krankenhaus durchgeführt werden. In der Verfassungsbeschwerde wird vorgetragen, dass das Gesetz die Grundrechte des an einer Demenz erkrankten Beschwerdeführers ungerechtfertigt und in verfassungswidriger Weise verletze, weil sie Ihm eine notwendige Behandlung in seiner vertrauten Umgebung durch Untermischen einer Medikation verwehre.

Schlagworte

THERAPIE KRANKENHAUS VORSCHRIFTEN PATIENT STATIONÄR HILFE PATIENTEN DEMENZ MENSCHEN ZWANG PSYCHIATRIE ALTENPFLEGE SOZIALARBEITER PERSONEN ZEIT KRANKHEIT