Stellungnahme des Betreuungsgerichtstags e.V. Keine ambulante Zwangsbehandlung von Verfassungswegen - Zur Verfassungsmäßigkeit von § 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2019 · Heft 1 · S. 194 bis 197
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Belm BVerfG (1 BvR 1575/18) ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde gegen § 1906a Abs. 1 Nr. 7 BGB anhängig. Nach dieser Vorschrift dürfen ärztliche Zwangsmaßnahmen ausschließlich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem dafür geeigneten Krankenhaus durchgeführt werden. In der Verfassungsbeschwerde wird vorgetragen, dass das Gesetz die Grundrechte des an einer Demenz erkrankten Beschwerdeführers ungerechtfertigt und in verfassungswidriger Weise verletze, weil sie Ihm eine notwendige Behandlung in seiner vertrauten Umgebung durch Untermischen einer Medikation verwehre.