CareLit Fachartikel

Benutzung einer Arzneimittelmarke während einer klinischer Studie (Wortmarke Boswelan)

Pharma Recht, Frankfurt · 2019 · Heft 1 · S. 516 bis 523

Dokument
192567
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pharma Recht, Frankfurt
Autor:innen
Ausgabe
Heft 1 / 2019
Jahrgang 41
Seiten
516 bis 523
Erschienen: 2019-10-31 00:00:00
ISSN
0172-6617
DOI

Zusammenfassung

Die Benutzung einer Marke im Rahmen klinischer Studien ist keine rechtserhaltende Benutzung. Eine klinische Studie kann ein berechtigter Grund für die Nichtbenutzung einer Marke sein; der Zeitablauf zwischen Anmeldung und Eintragung sowie zwischen Beginn der klinischen Studie und deren Dauer liegt aber im Verantwortungsbereich der Markeninhaberin und ist kein von ihrem Willen unabhängiges Hindernis.

Schlagworte

STUDIE GERICHT RECHTSPRECHUNG ARZNEIMITTEL ENTSCHEIDUNG URTEIL EIGENTUM NAMEN ES KLASSIFIKATION UNTERLAGEN SKLEROSE BEURTEILUNG ZULASSUNG INDUSTRIE NATUR