CareLit Fachartikel
BSG: Pauschaler Gewinnzuschlag von vier Prozent ist unzulässig
Altenheim, Hannover · 2019 · Heft 11 · S. 26 bis 29
Dokument
192636
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Bundessozialgericht (BSC) hat entschieden: Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen Cewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen festsetzen. Das Urteil des BSC macht es nun komplizierter als erhofft, einen angemessenen Cewinnzuschlag zu verhandeln.
Schlagworte
NIEDERSACHSEN
URTEIL
PFLEGEKAMMER
SCHIEDSSTELLE
BUNDESLÄNDER
ALTENHEIM
FLÖHE
HÖHE
ES
BEURTEILUNG
RECHTSPRECHUNG
BUNDESREGIERUNG
BERLIN
VIETNAM
HAND
ALTENPFLEGE