Wer darf fahren? Gesetzgeber überarbeitet § 60 Fahrtkosten SGB V
Heiber, A.; · Häusliche Pflege, Hannover · 2019 · Heft 11 · S. 32 bis 33
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
In allen Leistungskatalogen der Pflegeversicherung in den Bundesländern findet sich die Leistung zur Begleitung außer Haus, um zum Beispiel einen Pflegebedürftigen zum Arzt, zur Behandlung oder zum Therapeuten zu begleiten. Solche Begleitleistungen lassen sich aber auch über den sogenannten Entlastungsbetrag nach § 45b oder die Verhinderungspflege nach § 39 finanzieren. Allen drei Leistungen ist gemein, dass vom Leistungsrecht allein die Begleitperson finanziert ist, nicht jedoch das Transportmittel oder/und der dazu gehörige Fahrer (siehe dazu auch den ausführlicher Bericht aus der PDL Praxis Oktober 2017).