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Keine Personalratswahl ohne Wahlvorstand - Bestellung und Rolle des Organs

Schäfer, A.-K.; · Die Personalvertretung, Berlin · 2019 · Heft 11 · S. 396 bis 405

Dokument
192715
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Die Personalvertretung, Berlin
Autor:innen
Schäfer, A.-K.;
Ausgabe
Heft 11 / 2019
Jahrgang 62
Seiten
396 bis 405
Erschienen: 2019-11-01 00:00:00
ISSN
0476-3475
DOI

Zusammenfassung

Im Jahr 2020 werden sowohl im Bund als auch in mehreren Bundesländern - Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt - die Personalräte neu gewählt. Das Bundespersonalvertretungsgesetz und die Landespersonalvertretungsgesetze bestimmen den Wahlvorstand als Organ zur Durchführung der Personalratswahlen. ^ Bereits in den 1950er Jahren stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine ohne Wahlvorstand durchgeführte Wahl ungültig ist, weil nicht einmal der Schein einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahl gewahrt ist. Mehr als 60 Jahre nach der getroffenen Entscheidung und in Hinbli…

Schlagworte

PERSONALRAT GEWERKSCHAFT NORDRHEIN-WESTFALEN NIEDERSACHSEN SACHSEN-ANHALT BREMEN ROLLE BERLIN ZEIT EUROPA STIFTUNGEN GEWERKSCHAFTEN PRAXIS VERZÖGERUNG FRAUEN MÄNNER