CareLit Fachartikel
Supervision in der Behindertenhilfe. OGH: Im Hinblick auf die notwendige Qualitätssicherung ist es nicht unsachlich, wenn ein Land für die Ausbildung von Supervisoren, die im Rahm…
PflegeRecht, Neuwied · 2018 · Heft 11 · S. 157 bis 158
Dokument
192926
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Das Land Steiermark ist auf Basis des Steiermärkischen Behindertengesetzes (StBHG) verpflichtet, Menschen mit Behinderung verschiedene (Sach-)Leistungen zu gewähren. Zu diesem Zweck schließt das Land Verträge mit privaten Trägerorganisationen ab, die die Leistungen im Rahmen der Behindertenhilfe erbringen und mit dem beklagten Land verrechnen. Das Land schreibt für das Fachpersonal der Behindertenhilfe die Inanspruchnahme von Supervisionen vor.
Schlagworte
HAND
AUSBILDUNG
TÄTIGKEIT
QUALITÄTSSICHERUNG
RECHT
FRAU
RECHTSPRECHUNG
MENSCHEN
VERTRÄGE
ARBEIT
GESUNDHEIT
LEISTUNG
CHARAKTER
PERSONEN
FÜHRUNG
PATIENTEN