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Supervision in der Behindertenhilfe. OGH: Im Hinblick auf die notwendige Qualitätssicherung ist es nicht unsachlich, wenn ein Land für die Ausbildung von Supervisoren, die im Rahm…

PflegeRecht, Neuwied · 2018 · Heft 11 · S. 157 bis 158

Dokument
192926
CareLit-ID
Jahr
2018
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
PflegeRecht, Neuwied
Autor:innen
Ausgabe
Heft 11 / 2018
Jahrgang 23
Seiten
157 bis 158
Erschienen: 2018-11-01 00:00:00
ISSN
1433-7231
DOI

Zusammenfassung

Das Land Steiermark ist auf Basis des Steiermärkischen Behindertengesetzes (StBHG) verpflichtet, Menschen mit Behinderung verschiedene (Sach-)Leistungen zu gewähren. Zu diesem Zweck schließt das Land Verträge mit privaten Trägerorganisationen ab, die die Leistungen im Rahmen der Behindertenhilfe erbringen und mit dem beklagten Land verrechnen. Das Land schreibt für das Fachpersonal der Behindertenhilfe die Inanspruchnahme von Supervisionen vor.

Schlagworte

HAND AUSBILDUNG TÄTIGKEIT QUALITÄTSSICHERUNG RECHT FRAU RECHTSPRECHUNG MENSCHEN VERTRÄGE ARBEIT GESUNDHEIT LEISTUNG CHARAKTER PERSONEN FÜHRUNG PATIENTEN