Empfehlungen des Deutschen Vereins zum Verständnis und zur Ausgestaltung der Mitwirkung in der Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2019 · Heft 11 · S. 501 bis 510
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Leistungsberechtigte erhalten Leistungen nach §§67ff. SGB XII, wenn „besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und sie „zur Überwindung dieser Schwierigkeiten [...] aus eigener Kraft nicht fähig sind. Dabei nimmt der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (im Folgenden DVO) den Leistungsträger in die Pflicht, die Leistungsberechtigten so zu unterstützen, dass sie zur selbstständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Lage sind und ihr Leben entsprech…