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Ist das Mischen von Aromastoffen erlaubt? Teil 2

Böhme, H.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2019 · Heft 11 · S. 166 bis 169

Dokument
192946
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen
Autor:innen
Böhme, H.;
Ausgabe
Heft 11 / 2019
Jahrgang 22
Seiten
166 bis 169
Erschienen: 2019-11-01 00:00:00
ISSN
1434-1212
DOI

Zusammenfassung

Hersteller können nur juristische Personen und natürliche Personen sein, die selbstständig beruflich tätig sind. Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen, seien es Krankenhäuser, Hospize, Pflegeeinrichtungen oder ambulante Pflegedienste, sind fremdbestimmt als Arbeitnehmer tätig und haben als Besitzdiener i. S. d. § 855 BGB keine Verfügungsrechte. Sie dürfen nur machen, was der Arbeitgeber erlaubt und duldet

Schlagworte

HERSTELLUNG ARZNEIMITTEL RECHT MITARBEITER ARBEITGEBER KRANKENHAUS WISSEN PATIENTEN AROMATHERAPIE PERSONEN GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN KRANKENHÄUSER HOSPIZE ARBEIT NAMEN SCHREIBEN