CareLit Fachartikel
Ist das Mischen von Aromastoffen erlaubt? Teil 2
Böhme, H.; · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2019 · Heft 11 · S. 166 bis 169
Dokument
192946
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Hersteller können nur juristische Personen und natürliche Personen sein, die selbstständig beruflich tätig sind. Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen, seien es Krankenhäuser, Hospize, Pflegeeinrichtungen oder ambulante Pflegedienste, sind fremdbestimmt als Arbeitnehmer tätig und haben als Besitzdiener i. S. d. § 855 BGB keine Verfügungsrechte. Sie dürfen nur machen, was der Arbeitgeber erlaubt und duldet
Schlagworte
HERSTELLUNG
ARZNEIMITTEL
RECHT
MITARBEITER
ARBEITGEBER
KRANKENHAUS
WISSEN
PATIENTEN
AROMATHERAPIE
PERSONEN
GESUNDHEITSEINRICHTUNGEN
KRANKENHÄUSER
HOSPIZE
ARBEIT
NAMEN
SCHREIBEN