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Die eigene Wohnung als sonstige Einrichtung i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB? - Anmerkung zu AG Garmisch- Partenkirchen, Beschluss vom 28.5.2019 - A XVII 9/18

Ass. jur. Jacobs, H. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2019 · Heft 1 · S. 222 bis 225

Dokument
193255
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis
Autor:innen
Ass. jur. Jacobs, H.
Ausgabe
Heft 1 / 2019
Jahrgang 28
Seiten
222 bis 225
Erschienen: 2020-01-13 00:00:00
ISSN
0942-2390
DOI

Zusammenfassung

Gemäß § 1906 Abs. 4 BGB bedürfen länger andauernde oder regelmäßig erfolgende freiheitsentziehende Maßnahmen an Betreuten, die sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhalten, der gerichtlichen Genehmigung. Sofern sich Betreute nicht in einer Einrichtung aufhalten, sondern zu Hause durch Angehörige gepflegt werden, ist die Vorschrift nach herrschender Auffassung unanwendbar. Anders wird dies jedoch beurteilt, wenn Betroffene in der eigenen Wohnung durch professionelle Pflegekräfte versorgt werden. In dieser Konstellation wird eine betreuungsgerichtliche Genehmigung für freiheitse…

Schlagworte

EINRICHTUNG BETREUUNG ENTSCHEIDUNG PFLEGE BUNDESREGIERUNG BEHINDERUNG GUTACHTEN RECHT RECHTSPRECHUNG WOHNUNG FAMILIENPFLEGE ES DEUTSCHLAND MENSCHEN DEMENZ EIGENTUM