Die eigene Wohnung als sonstige Einrichtung i.S.d. § 1906 Abs. 4 BGB? - Anmerkung zu AG Garmisch- Partenkirchen, Beschluss vom 28.5.2019 - A XVII 9/18
Ass. jur. Jacobs, H. · BtPrax, Betreuungsrechtliche Praxis · 2019 · Heft 1 · S. 222 bis 225
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Gemäß § 1906 Abs. 4 BGB bedürfen länger andauernde oder regelmäßig erfolgende freiheitsentziehende Maßnahmen an Betreuten, die sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhalten, der gerichtlichen Genehmigung. Sofern sich Betreute nicht in einer Einrichtung aufhalten, sondern zu Hause durch Angehörige gepflegt werden, ist die Vorschrift nach herrschender Auffassung unanwendbar. Anders wird dies jedoch beurteilt, wenn Betroffene in der eigenen Wohnung durch professionelle Pflegekräfte versorgt werden. In dieser Konstellation wird eine betreuungsgerichtliche Genehmigung für freiheitse…