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Haftung für Heimträger

Gehrmann, M. · Health & Care Management, Bad Wörishofen · 2020 · Heft 1 · S. 60 bis 61

Dokument
193583
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Health & Care Management, Bad Wörishofen
Autor:innen
Gehrmann, M.
Ausgabe
Heft 1 / 2020
Jahrgang 2019
Seiten
60 bis 61
Erschienen: 2020-01-21 00:00:00
ISSN
2191-2432
DOI

Zusammenfassung

Träger von Healthcare-Einrichtungen haben ihre Patienten, Bewohner, Besucher und Angestellten vor Gefahren zu schützen. Diese Verkehrssicherungspflichten können im Sozialbereich umfangreich sein. Konkretisiert werden können diese Pflichten zur Gefahrenabwehr unter anderem durch einschlägige (DIN-)Normen. Doch gilt dies auch für nach Inbetriebnahme eingeführte Normen?

Schlagworte

UNTERNEHMEN GESETZ KRANKENHAUS URTEIL ANPASSUNG AUSLAND DIN-NORM EINRICHTUNG ENTSCHEIDUNG WASSER PERSONEN DEUTSCHLAND RISIKO HÖHE ZYPERN PATIENTEN