CareLit Fachartikel
Heimträger muss geistig behinderte Menschen vor Verbrühen durch zu heißes Badewasser schützen
N. N. · Patienten- & PflegeRecht mit Qualitätsmanagement, Frankfurt · 2019 · Heft 1 · S. 94 bis 96
Dokument
193596
CareLit-ID
Jahr
2019
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Wohnheime für geistig behinderte Menschen müssen die Bewohner vor Verbrühungen durch zu heißes Wasser beim Baden schützen, wenn diese der Gefahr aufgrund ihrer Einschränkung nicht angemessen begegnen können. Der Heimträger muss dazu sicherstellen, dass die in der DIN- Norm für Trinkwasser-Installationen empfohlene Temperatur eingehalten wird. BGH, Urt. v. 22. 08. 2019 - III ZR 113/18
Schlagworte
WASSER
EINRICHTUNG
LEBEN
TEMPERATUR
DIN-NORM
HEIMBEWOHNER
NAMEN
PATIENTEN
GESUNDHEIT
MENSCHEN
RICHTLINIE
PATIENTENRECHTE
GESUNDHEITSVERSORGUNG
SCHADENSERSATZ
SCHULEN
SENIORENHEIME