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Ist das Mischen von Aromastoffen erlaubt? - Teil 3

Böhme,Prof. Hans · Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen · 2020 · Heft 2 · S. 7 bis 10

Dokument
194134
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
ja
Volltext
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Pflege- & Krankenhausrecht, Melsungen
Autor:innen
Böhme,Prof. Hans
Ausgabe
Heft 2 / 2020
Jahrgang 22
Seiten
7 bis 10
Erschienen: 2020-02-05 00:00:00
ISSN
1434-1212
DOI

Zusammenfassung

Ist Mischen Herstellung? Mischen ist nach § 3 Nr. 2 LFGB ein Unterfall des „Herstellens". Nach Art. 2 Abs. 1 d VO (EG) 1223/2009 (KosmetikVO) ist „Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickelt oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt. D. h., selbst wenn Mischen Herstellen ist, ist Mischen am Krankenbett kein Inverkehrbringen unter eigenem Namen oder eigener Marke.

Schlagworte

EINRICHTUNG MITARBEITER RECHT DOSIERUNG HERSTELLUNG KRANKENBETT NAMEN GESUNDHEIT HEILBERUFE HAND AROMATHERAPIE PATIENTEN SCHREIBEN MEDIZIN SICHERHEIT DÄNEMARK