Aus der Rechtsprechung
N.N. · Behindertenrecht, Stuttgart · 2020 · Heft 3 · S. 15 bis 28
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
BGB §§ 241, 249, 251, 280, 283 Schadensersatz wegen Verfalls des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Arbeitnehmer Der Arbeitgeber ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX a. F. hinzuweisen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informationsund Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 (C-684/16) nicht nach, hat der Arbeitnehmer nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch in Form des Ersatzurlaubs, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in ein…