CareLit Fachartikel
Würdigung eines Gutachtens einer medizinischen Schlichtungsstelle (nur) im Wege des Urkundenbeweises
Vogeler, Dr. M. · Gesundheit und Pflege, Köln · 2020 · Heft 3 · S. 25 bis 26
Dokument
195177
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
CG Art. 103 Abs. 1 ZPO § 416 Das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden. Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen. BGH, Beschluss vom 12.3.2019 - VIZR 278/18
Schlagworte
GERICHT
GUTACHTEN
PATIENT
BEHANDLUNGSFEHLER
TOD
HERSTELLUNG
PATIENTEN
DEKOMPRESSION
TODESURSACHE
ILEUS
RECHTSPRECHUNG
VERSTÄNDNIS
Gesundheit und Pflege
Köln