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Vergütung für erbrachte Wahlleistungen Dritter auf Veranlassung eines Wahlarztes gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG

Dahm, Prof. Dr. F-J.; Schmidt, von der Osten,; Part, mbB. H. · Gesundheit und Pflege, Köln · 2020 · Heft 3 · S. 36 bis 37

Dokument
195181
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Gesundheit und Pflege, Köln
Autor:innen
Dahm, Prof. Dr. F-J.; Schmidt, von der Osten,; Part, mbB. H.
Ausgabe
Heft 3 / 2020
Jahrgang 10
Seiten
36 bis 37
Erschienen: 2020-03-12 00:00:00
ISSN
2191-3595
DOI

Zusammenfassung

KHEntgG §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 17 Abs. 3 S. 1, GOÄ § 6a Abs. 1. Eine Vereinbarung über Wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte mit Berechtigung zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

Schlagworte

KRANKENHAUS ENTSCHEIDUNG URTEIL EINRICHTUNG INTERNET LEISTUNG PATIENTEN ÄRZTE PRAXIS EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG NEUROCHIRURGIE RECHTSPRECHUNG VERTRAUEN HÖHE ZEIT GLÜCK