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Vergütung für erbrachte Wahlleistungen Dritter auf Veranlassung eines Wahlarztes gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG
Dahm, Prof. Dr. F-J.; Schmidt, von der Osten,; Part, mbB. H. · Gesundheit und Pflege, Köln · 2020 · Heft 3 · S. 36 bis 37
Dokument
195181
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
KHEntgG §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 17 Abs. 3 S. 1, GOÄ § 6a Abs. 1. Eine Vereinbarung über Wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte mit Berechtigung zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.
Schlagworte
KRANKENHAUS
ENTSCHEIDUNG
URTEIL
EINRICHTUNG
INTERNET
LEISTUNG
Ärzte
Neurochirurgie
Mammakarzinom
Gesundheit und Pflege
Köln