CareLit Fachartikel
Gutachten zu vertragsrechtlichen Konsequenzen aus der Neuregelung in § 103 Abs. 2 SGB IX n.F. (ab 1. Januar 2020).
N. N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2020 · Heft 4 · S. 190 bis 192
Dokument
196121
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
–
zitierfähig
Bibliografische Angaben
Zusammenfassung
Die Regelung des § 103 Abs. 2 Satz 1 SGB IX n.F., nach der die Eingliederungshilfe in den dort genannten Fällen auch die aufgeführten Leistungen der häuslichen Pflege nach dem SGB XII umfasst, hat zur Konsequenz, dass auch für diese „Pflegeleistungen“ das Vertragsrecht der §§ 123 ff. SGB IX anzuwenden ist. Vereinbarungen nach dem für die Hilfe zur Pflege geltenden Vertragsrecht des SGB XII sind für diese Leistungen nicht zu schließen.
Schlagworte
PFLEGE
HILFE
BEHINDERUNG
LEISTUNG
RECHT
ALTER
ES
VERTRÄGE
MENSCHEN
PERSONEN
LEBEN
EINKOMMEN
LANDESREGIERUNG
DOKUMENTATION
INTERNET
ARBEIT