CareLit Fachartikel

Gutachten zu vertragsrechtlichen Konsequenzen aus der Neuregelung in § 103 Abs. 2 SGB IX n.F. (ab 1. Januar 2020).

N. N. · Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt · 2020 · Heft 4 · S. 190 bis 192

Dokument
196121
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
Nachrichtendienst des Deutschen Vereins, Frankfurt
Autor:innen
N. N.
Ausgabe
Heft 4 / 2020
Jahrgang 100
Seiten
190 bis 192
Erschienen: 2020-04-14 00:00:00
ISSN
keine ISSN
DOI

Zusammenfassung

Die Regelung des § 103 Abs. 2 Satz 1 SGB IX n.F., nach der die Eingliederungshilfe in den dort genannten Fällen auch die aufgeführten Leistungen der häuslichen Pflege nach dem SGB XII umfasst, hat zur Konsequenz, dass auch für diese „Pflegeleistungen“ das Vertragsrecht der §§ 123 ff. SGB IX anzuwenden ist. Vereinbarungen nach dem für die Hilfe zur Pflege geltenden Vertragsrecht des SGB XII sind für diese Leistungen nicht zu schließen.

Schlagworte

PFLEGE HILFE BEHINDERUNG LEISTUNG RECHT ALTER ES VERTRÄGE MENSCHEN PERSONEN LEBEN EINKOMMEN LANDESREGIERUNG DOKUMENTATION INTERNET ARBEIT