CareLit Fachartikel

Medizinprodukterecht - hier: Anspruch auf Information durch Übermittlung einer Kundenliste hinsichtlich bestimmter Hüftendoprothesen bejaht

Handorn, Dr. B.; Niermeier, Dr. F. · MedizinProdukte Recht, Frankfurt · 2020 · Heft 5 · S. 52 bis 65

Dokument
196757
CareLit-ID
Jahr
2020
Publikation
PDF
nein
Metadaten
DOI
zitierfähig

Bibliografische Angaben

Zeitschrift
MedizinProdukte Recht, Frankfurt
Autor:innen
Handorn, Dr. B.; Niermeier, Dr. F.
Ausgabe
Heft 5 / 2020
Jahrgang 20
Seiten
52 bis 65
Erschienen: 2020-05-11 00:00:00
ISSN
1618-9027
DOI

Zusammenfassung

Aus dem Sachverhalt: Die Kläger sind gesetzliche Krankenkassen. Die Beigeladene ist die deutsche Vertriebsgesellschaft eines Medizinprodukteherstellers mit Hauptsitz in der Schweiz. Sie vertrieb seit dem Jahr 2003 bis etwa ins Jahr 2012 die Implantat-Systeme mit der Bezeichnung „E. /N. M. -H. “ und „E. R“. Im Jahr 2010 empfahl das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als Ergebnis einer Risikobewertung einen Anwendungsstopp für das gesamte H. Eine entsprechende Empfehlung für das P. gibt es nicht. Zu behördlichen Zwangsmaßnahmen kam es ebenfalls nicht.

Schlagworte

CORONA BERATUNG HILFE INFORMATION ARZNEIMITTEL ENTSCHEIDUNG GESUNDHEIT LEBEN PATIENTEN INTENTION MEDIZINPRODUKTERECHT INTERNET KRANKENHÄUSER DEUTSCHLAND OFFENLEGUNG FERNSEHEN